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Die Bundeswehr
im Inland

Immer wieder wird darüber diskutiert, ob und in welchem Umfang die Bundeswehr auch im Inland eingesetzt werden sollte. Insbesondere nach Terroranschlägen in Europa oder auch im Zusammenhang mit Flüchtlingen kommt die Debatte in Deutschland immer wieder auf. Im Grundgesetz ist geregelt, welche Voraussetzungen für einen Einsatz der Bundeswehr im Inland gelten müssen und welche Grenzen Einsätze im Inneren haben. Aus der deutschen Geschichte hat die Bundeswehr die Lehre gezogen, deutliche verfassungsrechtliche Grenzen festzulegen und entsprechend die Aufgabenbereiche von Polizei und Militär eindeutig zu trennen. Die Aufgabe der Polizei ist ganz klar die innere Sicherheit. Im Grundgesetz heißt es zusätzlich zum Einsatz der Bundeswehr: „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.“ (Art. 87a Absatz 2 GG). Wenn es um Katastrophenhilfe geht oder für den Fall, dass innerer Notstand herrscht, gelten Ausnahmeregelungen. Für Einsätze zu humanitären Zwecken – wie der Flüchtlingshilfe – gelten die genannten Ausnahmeregelungen nicht.

Bundeswehr Inlandseinsatz: Katastrophenhilfe

Katastrophenhilfe (Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG) wird bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen geleistet. Dabei ist die Aufgabe der Bundeswehr, Sicherheit und Ordnung wiederherzustellen und Hilfestellung zu leisten, sofern die Polizei dies nicht alleine bewältigen kann. Auch im Fall von Terroranschlägen kann Katastrophenhilfe in Betracht kommen, allerdings nur dann, wenn es sich um einen besonders schweren Unglücksfall handelt. 2012 wurde im Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass ein „besonders schwerer Unglücksfall“ nur in „ungewöhnlichen Ausnahmesituationen katastrophalen Ausmaßes“ vorliegt. Aber auch dann darf das Militär lediglich polizeiliche Mittel einsetzen. Militärische Mittel sind grundsätzlich für den Einsatz im Inland ausgeschlossen, außer es handelt sich um eine absolute Krisensituation.

Helm der deutschen Bundeswehr © IndiaUniform/ Getty Images International

Innerer Notstand: Bundeswehr Einsatz im Inland

Wenn die demokratische Grundordnung oder der Bestand der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar gefährdet ist, spricht man von innerem Notstand (Art. 87 a IV GG). Dann kann die Bundeswehr eingesetzt werden, um zivile Objekte wie Schulen, Bahnhöfe oder Flughäfen zu schützen. Außerdem können sogenannte „Aufständische“ mit spezifisch militärischen Mitteln bekämpft werden.

Amtshilfe: Einsätze zu humanitären Zwecken

Im Zusammenhang mit Flüchtlingen fällt die geleistete Hilfe und Unterstützung unter Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG). Dabei handelt es sich um technische Unterstützung durch Unterbringung, Transport und Versorgung der Flüchtlinge. Direkte Militärtätigkeiten sind dabei ausgeschlossen. Demnach gehört die Grenzsicherung zu den Aufgaben der Polizei und liegt eigentlich nicht im Rahmen der Amtshilfe.

Einsätze der Bundeswehr im Inland sind also möglich, allerdings auch sehr selten. Nur weil zum Beispiel bei einem Fußballspiel oder Konzert zum Schutz nicht ausreichend Einsatzkräfte vorhanden sind, darf demnach nicht einfach auf den Schutz durch Soldaten der Bundeswehr zurückgegriffen werden.

(Quelle: www.bundeswehr.de)

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